Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste Schöffenwahl
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste Schöffenwahl
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
der Gemeinde Gerach
für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Bamberg
und den Strafkammern des Landgerichts Bamberg
1. Der Gemeinderat wird in der Sitzung am 27.04.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Bamberg und das Amtsgericht Bamberg fassen.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
28.04.2023 bis 08.05.2023
zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus:
Rathaus Baunach, Zimmer 20 OG, Frau Bayerlein, Bamberger Str. 1, 96148 Baunach
Freitag, 28.04.2023 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 02.05.2023 08.00 - 15.00 Uhr
Mittwoch, 03.05.2023 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, 04.05.2023 08.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag, 05.05.2023 08.00 - 12.00 Uhr
Montag, 08.05.2023 08.00 – 12.00 Uhr
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich [VG Baunach, Hauptamt, Fr. Bayerlein, Bamberger. Str. 1, 96148 Baunach] oder zu Protokoll [ebenda] in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Gerach, 14.04.2023
gez. Günther
Erster Bürgermeister
Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG Gerichtsverfassungsgesetz)
Vierter Titel Schöffengerichte
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1.Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1.Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1.der Bundespräsident;
2.die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6.Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.